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Satzung des Vereins Freundeskreis Ammersee Windermere e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen "Freundeskreis Ammersee Windermere e.V". Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Landsberg einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V." (eingetragener Verein).
  • Der Verein hat seinen Sitz in Dießen am Ammersee.
  • Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  • Aufgabe des Vereins ist es, der Völkerverständigung zu dienen, insbesondere die Freundschaft und die Beziehungen im kulturellen, sportlichen und gesellschaftlichen Bereich zwischen Gemeinode und Region Windermere und dem Markt Diessen und der Region Ammersee zu fördern.
    Darunter sind vor allem zu verstehen:
    • Festigung und Weiterführung der bestehenden Beziehungen,
    • Förderung des Jugendaustausches,
    • Förderung und Vermittlung von Begegnungen, Studienaufenthalten und sportlichen Aktivitäten
  • unter Einbeziehung der örtlichen Vereinigungen.
  • Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, jährliche Mitgliedsbeiträge

  • Mitglieder können werden:
    • natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und Jugendliche nach Vollendung des 14. Lebensjahrs mit zustimmung der Erziehungsberechtigten.
    • juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.
  • Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, über den der Vorstand entscheidet.
  • Der jährliche Mitgliedsbeitrag, welcher von der Mitgliederversammlung festgelegt wird, ist innerhalb des 1. Quartals eines jeden Kalenderjahres fällig. Der Beitrag ist im Bankeinzugsverfahren zu entrichten.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  • durch freiwilligen Austritt, der schriftlich einen Monat vor Ende des Kalenderjahres dem Vorstand mitzuteilen ist.
  • durch Ausschluss wegen Beitragsrückstand, wenn trotz zweimaliger Mahnung der jährliche Beitrag bis zum Ende des Kalenderjahres nicht bezahlt wurde
  • wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Zwecke des Vereins oder gegenüber Vereinsmitgliedern. Der mit den zum Ausschluss führenden Gründen versehene Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied per Einschreiben zu übersenden.
  • mit dem Tode des Mitglieds.

§ 5 Organe des Vereins

  • Die Organe des Vereins sind:
    • der Vorstand
    • die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus:
    • dem 1. Vorsitzenden
    • dem 2. Vorsitzenden
    • dem Schatzmeister
    • dem Schriftführer
    • bis zu drei Beisitzern
  • Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Beide sind jeweils allein vertretungsberechtigt.

§ 7 Zuständigkeit des Vorstandes

  • Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
    Er hat vor allem folgende Aufgaben:
  • Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
  • Erledigung der laufenden Geschäftsführung sowie Erstellung des
  • Jahres- und Kassenberichts;
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  • Entgegennahme und Ausarbeitung von Vorschlägen im Sinne des Vereinszwecks;
  • Die Kassenführung obliegt dem Schatzmeister gemäß den Beschlüssen;
  • Der Vorstand kann einzelne Mitglieder mit Aufgaben betrauen oder Arbeitsgruppen bilden.

§ 8 Amtsdauer des Vorstandes

  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  • Wählbar sind alle volljährigen Mitglieder.
  • Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so ist bei der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Amtsperiode ein Ersatzmitglied zu wählen.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes

  • Der Vorstand beschließt im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, unter Einhaltung einer Frist von mindestens 7 Kalendertagen einberufen werden.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorstand oder sein Stellvertreter sowie drei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Stimmenmehrheit.
  • Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens die Beschlüsse beinhaltet.

§ 10 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern des Vereins zusammen. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.
  • Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
  • Beschlussfassung über grundsätzliche Planung, Aufgaben und Arbeit
  • des Vereins;
  • Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts;
  • Entlastung des Vorstandes;
  • Bestimmung der Anzahl der Beisitzer, Wahl der Mitglieder des
  • Vorstandes und Bestellung von zwei Rechnungsprüfern;
  • Festsetzung der Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge;
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.

§ 11 Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  • Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, beruft mindestens einmal im Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Dies erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 10 Kalendertagen. Dabei ist die Tagesordnung anzugeben.
    Auf Antrag eines Zehntels aller Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  • Die Versammlungsleitung obliegt dem Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter, bei Wahlen kann diese einem Wahlausschuss übertragen werden.
  • Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und beschließt mit Stimmenmehrheit.
    Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens Ort und Zeit der Versammlung, Zahl der erschienenen Mitglieder, Tagesordnung und Beschlüsse beinhaltet und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet wird.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer gesondert einzuberufenden Mitgliederversammlung.

(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Marktgemeinde Dießen zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 4. Dezember 1997 beschlossen.

Sie tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.

Diessen am Ammersee, den 12. März 1998

Satzung als PDF zum Ausdrucken


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